Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen. Fertigt ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung der Verfahrenspflegschaft erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Büro vorhandenen Fotokopiergerät, kann auf die Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden.
Gemäß § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm §§ 1835 Abs. 1 Satz 1, 670 BGB kann der Verfahrenspfleger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Hierzu zählen auch die Kosten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für die Erstellung von Fotokopien entstanden sind. Kann der Verfahrenspfleger die hierfür angefallenen Kosten nicht konkret darlegen, weil er – wie im vorliegenden Fall – die Kopien in seinem Büro unter Verwendung eines eigenen Kopiergerätes angefertigt hat, werden in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, in welcher Höhe Fotokopierkosten zu erstatten sind. Teilweise wird ein Pauschalbetrag von 0,15 € für jede angefertigte Kopie für angemessen gehalten. Nach anderer Ansicht sind entsprechend § 7 Abs. 2 JVEG 0,50 € für jede der ersten 50 Fotokopien und für jede weitere 0,15 € zu erstatten.
Wird im Ergebnis entsprechend der letztgenannten Auffassung der Aufwand, der dem Verfahrenspfleger durch die Fertigung der Kopien entstanden ist, pauschal auf 0,50 € pro Kopie geschätzt, so ist hiergegen für den Aufwendungsersatzanspruch eines anwaltlichen Verfahrenspflegers, der aus Anlass der ihm übertragenen Verfahrenspflegschaft Kopien auf einem in seiner Kanzlei vorhandenen Kopiergerät fertigt, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Allerdings kann für die Höhe der ersatzfähigen Kopierkosten nicht auf § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG abgestellt werden. Der in einem Betreuungsverfahren gerichtlich bestellte Verfahrenspfleger wird vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 JVEG nicht erfasst. Auch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG scheidet aus, weil es an der für eine Analogie notwendigen Regelungslücke fehlt.
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz – BtÄndG) vom 25.06.1998 am 1.01.1999 erklärte § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen für sinngemäß anwendbar. Daraus wurde vereinzelt geschlossen, dass über diese Verweisung auch diejenigen Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen anwendbar seien, die materielle Regelungen über die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen treffen. Mit der Neufassung des § 1835 BGB und insbesondere der Bezugnahme auf § 9 ZSEG für den Ersatz von Fahrtkosten durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz sollte die bisherige unscharfe Verweisung in § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB a. F. durch eine klare, auf den Ersatz von Fahrtkosten begrenzte Regelung ersetzt werden. Diese gesetzgeberische Entscheidung, für den erstattungsfähigen Aufwendungsersatzanspruch des Vormunds neben § 9 ZSEG nicht auf weitere Bestimmungen dieses Gesetzes zu verweisen, kann nicht durch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 JVEG, der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004 die Regelung des § 11 ZSEG ersetzt, umgangen werden.
Die Höhe der dem Verfahrenspfleger zu ersetzenden Kopierkosten ist demnach gesetzlich nicht festgelegt, insbesondere nicht auf bestimmte Beträge beschränkt. Vielmehr sind die Kosten nach Aufwand zu ersetzen.
Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen, wenn eine ausreichende Schätzgrundlage vorhanden ist. Es wäre ein unverhältnismäßiger Aufwand, müsste ein Verfahrenspfleger, der über ein eigenes Kopiergerät verfügt, die für die Fertigung einer Fotokopie relevanten Kosten (z.B. Anschaffungskosten und Lebensdauer des Geräts, Aufwand an Toner und Papier) konkret darlegen.
Keine Bedenken bestehen dagegen, bei der im Rahmen des § 670 BGB gebotenen Schätzung der einem zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt zu erstattenden Kopierkosten auf die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG) abzustellen.
Für die notwendige Schätzung bietet die Höhe der Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG eine tragfähige Grundlage. Die dort vorgesehene Pauschale von 0,50 € für die ersten 50 Kopien übersteigt zwar die Kosten, die bei der Fertigung von Kopien beispielsweise in einem Copyshop entstehen. Sie berücksichtigt jedoch die marktüblichen Durchschnittspreise für die Fertigung von Kopien, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des Erstattungsberechtigten. Mit ihr sollen neben den reinen Materialkosten auch alle weiteren mit der Fertigung der Kopien verbundenen Aufwendungen abgegolten werden. Hinzu kommt, dass außer in Nr. 7000 VV RVG inzwischen in allen gesetzlichen Kostenregelungen für die Fertigung der ersten 50 Kopien ein erstattungsfähiger Pauschalbetrag von 0,50 € für jede Kopie vorgesehen ist.
Mit der in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG enthaltenen Dokumentenpauschale steht damit ein brauchbarer Orientierungsmaßstab zur Verfügung, der die einem zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt bei der Fertigung von Kopien in seiner Kanzlei entstehenden Kosten angemessen abbildet und daher als Grundlage für die im Rahmen des Erstattungsanspruchs nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm §§ 1835 Abs. 1 Satz 1, 670 BGB erforderliche Schätzung herangezogen werden kann.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – XII ZB 159/12